StartWissenRegress & Obliegenheiten
13 · Regress

Regress entsteht nicht aus Verdacht. Er entsteht aus technisch belastbarer Kausalität.

Schäden durch Elektromobilität sind für Regress­prüfungen besonders geeignet, weil häufig mehrere Verantwortungs­bereiche zusammen­treffen: Hersteller, Importeur, Händler, Werkstatt, Elektriker, Betreiber, Nutzer, Gebäude­eigentümer, Wartungs­unternehmen, Entsorger, Abschleppdienst, Lade­infrastruktur­betreiber. Genau diese Mehr­schichtigkeit ist auch der Grund, warum saubere technische Aufklärung den entscheidenden Unterschied macht.

Lesezeit: ca. 9 Min.Zielgruppe: Versicherer · Anwälte · Regress­abteilungen

Drei Ebenen sauber trennen

Die Regressprüfung muss drei Ebenen unterscheiden, die im Alltag oft vermischt werden:

Beispiel: Ein Akku kann defekt gewesen sein (Ursache), die Schadenhöhe kann durch falsche Lagerung, fehlende Quarantäne oder vorzeitige Vernichtung erhöht worden sein (Vergrößerung), und die Schadenkalkulation kann durch pauschalen Komplett­tausch statt Modul­ersatz überhöht sein (Höhe). Drei Ebenen — drei verschiedene Verantwortungs­bereiche.

Typische Regressansätze

Hersteller / Importeur

Produktfehler an Zelle, Pack, BMS, Software, Ladegerät; fehlende Sicherheits­warnung; Rückruf­versäumnis; verletzte Pflichten nach EU-Batterie-VO.

Händler

Fehlerhafte Beratung, Inverkehrbringen ohne dokumentierte Konformität (CE), gebrauchte oder reparierte Akkus ohne ausreichende Prüfung.

Werkstatt / Reparateur

Reparatur außerhalb der Hersteller­vorgaben, Mischbestückung von Zellen, fehlende Dokumentation, mangelhafte Prüfung nach Eingriff.

Elektriker / Installateur

Mangelhafte Wallbox-Installation, fehlende Erstprüfung, falsche RCD-Auswahl, ungeeignete Klemmstellen, fehlende Last­berechnung.

Betreiber

Verletzte Wartungs- und Prüf­pflichten, fehlende Doku, ignorierte Warnzeichen, mangelhafte Aufstellung, fehlende Schulung.

Nutzer

Drittakku, Fremdladegerät, Tuning, Lagerung im Flucht­weg, Reparatur durch Laien, vorsätzliche Überladung.

Obliegenheiten — und § 28 VVG

Bei Obliegenheiten sind insbesondere zu betrachten: bestimmungs­gemäßer Betrieb, Einhaltung von Hersteller­angaben, Verwendung geeigneter Lade­geräte, regelmäßige Prüfung, Wartung, unverzügliche Mängel­beseitigung, sichere Lagerung, Vermeidung von Flucht­wegblockaden, Unterweisung, Dokumentation und Schaden­minderung.

Unter Berücksichtigung von § 28 VVG kann eine Obliegenheits­verletzung versicherungs­rechtlich erheblich sein, wenn sie vertraglich vereinbart, kausalitäts­relevant oder grob fahrlässig bzw. arglistig war. Die technische Aufgabe des Sachverständigen besteht darin, die Tatsachen­grundlage für diese rechtliche Bewertung belastbar zu liefern — nicht selbst die rechtliche Einordnung vorzunehmen.

Häufige Falschvorstellung

„Beim Laden beaufsichtigen" — fachlich differenziert

Die häufig pauschal formulierte Forderung, Akkus beim Laden zu beaufsichtigen, ist aus technischer Sicht zu differenzieren. Eine sinnvolle Beaufsichtigung bedeutet sichere Organisation des Lade­vorgangs, nicht Selbst­gefährdung. Niemand muss oder sollte sich neben einen Akku setzen, der im Thermal Runaway ausgast oder brennt. Fachlich richtig ist: geeigneter Ladeort, nicht brennbare Umgebung, Abstand zu Brandlasten, keine Ladung in Flucht­wegen, keine Ladung während des Schlafs, Original-Ladegerät, intakter Akku, Rauchwarn­melder und erreichbare Abschalt­möglichkeit.

Schadenminderung — die unterschätzte Pflicht

Ein beschädigter Akku ist nicht automatisch wertlos. Eine vorschnelle Vernichtung kann schadenminderungs­widrig sein. Konkret zu prüfen sind:

Was Sachverständige in dieser Schicht leisten

Die Aufgabe ist nicht juristisch, sondern technisch — aber sie ist die Grundlage jeder rechtlichen Bewertung:

Obliegenheits­prüfung entsteht nicht aus pauschalem Vorwurf, sondern aus dem Abgleich zwischen vertraglicher Pflicht, technischer Sorgfalt, tatsächlichem Verhalten und Schadenrelevanz. Diese Brücke baut der Sachverständige.

Regressfähig oder nicht? Wir liefern die technische Tatsachen­grundlage.

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