Schäden durch Elektromobilität sind für Regressprüfungen besonders geeignet, weil häufig mehrere Verantwortungsbereiche zusammentreffen: Hersteller, Importeur, Händler, Werkstatt, Elektriker, Betreiber, Nutzer, Gebäudeeigentümer, Wartungsunternehmen, Entsorger, Abschleppdienst, Ladeinfrastrukturbetreiber. Genau diese Mehrschichtigkeit ist auch der Grund, warum saubere technische Aufklärung den entscheidenden Unterschied macht.
Die Regressprüfung muss drei Ebenen unterscheiden, die im Alltag oft vermischt werden:
Beispiel: Ein Akku kann defekt gewesen sein (Ursache), die Schadenhöhe kann durch falsche Lagerung, fehlende Quarantäne oder vorzeitige Vernichtung erhöht worden sein (Vergrößerung), und die Schadenkalkulation kann durch pauschalen Kompletttausch statt Modulersatz überhöht sein (Höhe). Drei Ebenen — drei verschiedene Verantwortungsbereiche.
Produktfehler an Zelle, Pack, BMS, Software, Ladegerät; fehlende Sicherheitswarnung; Rückrufversäumnis; verletzte Pflichten nach EU-Batterie-VO.
Fehlerhafte Beratung, Inverkehrbringen ohne dokumentierte Konformität (CE), gebrauchte oder reparierte Akkus ohne ausreichende Prüfung.
Reparatur außerhalb der Herstellervorgaben, Mischbestückung von Zellen, fehlende Dokumentation, mangelhafte Prüfung nach Eingriff.
Mangelhafte Wallbox-Installation, fehlende Erstprüfung, falsche RCD-Auswahl, ungeeignete Klemmstellen, fehlende Lastberechnung.
Verletzte Wartungs- und Prüfpflichten, fehlende Doku, ignorierte Warnzeichen, mangelhafte Aufstellung, fehlende Schulung.
Drittakku, Fremdladegerät, Tuning, Lagerung im Fluchtweg, Reparatur durch Laien, vorsätzliche Überladung.
Bei Obliegenheiten sind insbesondere zu betrachten: bestimmungsgemäßer Betrieb, Einhaltung von Herstellerangaben, Verwendung geeigneter Ladegeräte, regelmäßige Prüfung, Wartung, unverzügliche Mängelbeseitigung, sichere Lagerung, Vermeidung von Fluchtwegblockaden, Unterweisung, Dokumentation und Schadenminderung.
Unter Berücksichtigung von § 28 VVG kann eine Obliegenheitsverletzung versicherungsrechtlich erheblich sein, wenn sie vertraglich vereinbart, kausalitätsrelevant oder grob fahrlässig bzw. arglistig war. Die technische Aufgabe des Sachverständigen besteht darin, die Tatsachengrundlage für diese rechtliche Bewertung belastbar zu liefern — nicht selbst die rechtliche Einordnung vorzunehmen.
Die häufig pauschal formulierte Forderung, Akkus beim Laden zu beaufsichtigen, ist aus technischer Sicht zu differenzieren. Eine sinnvolle Beaufsichtigung bedeutet sichere Organisation des Ladevorgangs, nicht Selbstgefährdung. Niemand muss oder sollte sich neben einen Akku setzen, der im Thermal Runaway ausgast oder brennt. Fachlich richtig ist: geeigneter Ladeort, nicht brennbare Umgebung, Abstand zu Brandlasten, keine Ladung in Fluchtwegen, keine Ladung während des Schlafs, Original-Ladegerät, intakter Akku, Rauchwarnmelder und erreichbare Abschaltmöglichkeit.
Ein beschädigter Akku ist nicht automatisch wertlos. Eine vorschnelle Vernichtung kann schadenminderungswidrig sein. Konkret zu prüfen sind:
Die Aufgabe ist nicht juristisch, sondern technisch — aber sie ist die Grundlage jeder rechtlichen Bewertung:
Obliegenheitsprüfung entsteht nicht aus pauschalem Vorwurf, sondern aus dem Abgleich zwischen vertraglicher Pflicht, technischer Sorgfalt, tatsächlichem Verhalten und Schadenrelevanz. Diese Brücke baut der Sachverständige.