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Rechtliches

Allgemeine Vertragsbedingungen

Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen in der jeweils bei Vertragsschluss abrufbaren Fassung. Mit Erteilung des Auftrags, spätestens mit Inanspruchnahme unserer Leistungen nach Zugang dieser Vertragsbedingungen, erkennt der Auftraggeber deren Geltung an.

§ 1 Geltungsbereich und Einbeziehung

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Beauftragungen, Gutachten, Stellungnahmen, Prüfungen, Besichtigungen, Untersuchungen, Laborleistungen, Beratungen und sonstigen Leistungen der IGO Ingenieurgesellschaft Opp mbH gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn IGO ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Diese Vertragsbedingungen werden dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss in Textform übermittelt oder in der Auftragskorrespondenz unter eindeutiger Benennung einer dauerhaft abrufbaren Internetadresse zugänglich gemacht. Mit der Erteilung des Auftrags, der Bestätigung in Textform oder der Inanspruchnahme der Leistungen nach Zugang dieser Vertragsbedingungen erkennt der Auftraggeber deren Geltung an. Individuelle Vereinbarungen im Einzelauftrag gehen diesen Vertragsbedingungen vor, soweit sie ausdrücklich und in Textform getroffen wurden.

§ 2 Vertragsgegenstand

IGO erbringt ihre Leistungen als unabhängige und fachlich weisungsfreie Sachverständigengesellschaft nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik sowie dem jeweils beauftragten Leistungsumfang. Geschuldet wird, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, eine sachverständige Dienstleistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher, prozessualer oder regulatorischer Erfolg. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Auftrag, der Auftragsbestätigung, dem Angebot oder einer sonstigen in Textform dokumentierten Vereinbarung.

§ 3 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat IGO alle für die Auftragsdurchführung erheblichen Unterlagen, Informationen und Tatsachen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere Pläne, Akten, Verträge, Rechnungen, Messwerte, Betriebsdaten, Vorschadeninformationen, Korrespondenz, Fotos, Belege, Zugangsmöglichkeiten zu Objekten sowie Hinweise auf Gefahrenstellen, Gefahrstoffe, Kontaminationen und sonstige besondere Risiken. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm überlassenen Informationen verwendet werden dürfen und Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Verzögerungen, Mehraufwendungen und sachliche Einschränkungen, die auf unvollständigen, verspäteten oder unrichtigen Angaben beruhen, gehen nicht zu Lasten von IGO; hierdurch entstehende Zusatzkosten trägt der Auftraggeber.

§ 4 Leistungsdurchführung

IGO ist berechtigt, Art und Weise der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem fachlichem Ermessen zu bestimmen, soweit keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. IGO ist berechtigt, Hilfspersonen, freie Mitarbeiter, externe Sachverständige, Prüflabore und sonstige Dritte zur Erfüllung des Auftrags einzuschalten, sofern hierdurch keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers verletzt werden. IGO ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Tatsachen, Unterlagen oder Angaben ohne besonderen Anlass auf Vollständigkeit, Plausibilität oder Richtigkeit zu überprüfen, sofern dies nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Werden im Zuge der Bearbeitung zusätzliche Untersuchungen, Messungen, Ortstermine, Laboranalysen oder sonstige Maßnahmen erforderlich, die über den ursprünglich erteilten Auftrag hinausgehen, sind diese gesondert zu vergüten.

§ 5 Vergütung, Auslagen und Fälligkeit

Die Vergütung von IGO richtet sich nach der individualvertraglichen Vereinbarung, dem Angebot, der Auftragsbestätigung, einer vereinbarten Gebührenordnung oder, falls eine ausdrückliche Vergütungsabrede fehlt, nach den bei Auftragserteilung gültigen Verrechnungssätzen von IGO. Vergütet werden insbesondere Arbeitszeit, Reisezeit, Wartezeit, Besprechungszeit, Vor- und Nachbereitung, Aktenstudium, Auswertung, Berichtserstellung, Fotodokumentation, Labor- und Prüfleistungen sowie alle sonstigen auftragsbezogenen Tätigkeiten. Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Spesen, Versandkosten, Fremdleistungen, Laborfremdkosten, Gebühren und sonstige Auslagen werden gesondert berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. IGO ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen und Teilrechnungen entsprechend dem Leistungsstand zu stellen. Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.

§ 6 Gerichtliche, behördliche und sonstige Inanspruchnahme nach Abschluss des Hauptauftrags

Wird IGO oder ein von IGO eingesetzter Mitarbeiter, Organwalter oder Erfüllungsgehilfe im Zusammenhang mit dem Gegenstand des erteilten Sachverständigenauftrags oder den hierbei gewonnenen Feststellungen, Bewertungen, Untersuchungen oder Äußerungen nachträglich von einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Behörde, einem Schiedsgericht oder einer sonstigen Stelle als Zeuge, sachverständiger Zeuge, Auskunftsperson oder zur Erläuterung, Ergänzung, Verteidigung oder Bestätigung der auftragsbezogenen Feststellungen herangezogen, so gilt dieser Aufwand als vom ursprünglichen Auftragsverhältnis veranlasst und als gesondert vergütungspflichtige Zusatzleistung vereinbart. Der Auftraggeber ist verpflichtet, IGO sämtliche hierdurch entstehenden Zeitaufwände und Kosten nach den im Hauptauftrag vereinbarten Verrechnungssätzen zu ersetzen. Erfasst sind insbesondere Akten- und Unterlagenstudium, Vorbereitung, interne Abstimmung, schriftliche Stellungnahmen, Reisezeiten, Wartezeiten, Terminszeiten, Nachbereitung, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Nebenkosten und sonstige Auslagen. Soweit im Hauptauftrag keine besonderen Verrechnungssätze vereinbart wurden, gelten die bei Auftragserteilung gültigen Verrechnungssätze von IGO. Etwaige Erstattungen oder Entschädigungen der Justizkasse oder sonstiger Dritter werden auf den Vergütungsanspruch von IGO angerechnet, lassen die weitergehende Erstattungspflicht des Auftraggebers im Übrigen jedoch unberührt. Diese Regelung gilt als wesentliche Vergütungsabrede und ist mit der Beauftragung automatisch vereinbart.

§ 7 Nutzungsrechte und Verwendungszweck

Gutachten, Stellungnahmen, Prüfberichte, Berechnungen, Fotografien, Messdaten, Zeichnungen und sonstige Arbeitsergebnisse von IGO dürfen vom Auftraggeber ausschließlich für den im Auftrag vorgesehenen Zweck verwendet werden. Eine weitergehende Verwertung, Weitergabe, Veröffentlichung, auszugsweise Wiedergabe, werbliche Verwendung oder Nutzung in einem anderen Verfahren oder für einen anderen Gegenstand bedarf der vorherigen Zustimmung von IGO in Textform, soweit sich die Zulässigkeit nicht bereits eindeutig aus dem Vertragszweck ergibt. Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an den von IGO geschaffenen Leistungen verbleiben, soweit gesetzlich zulässig, bei IGO.

§ 8 Vertraulichkeit, Datenschutz und Verwendung anonymisierter Erkenntnisse

IGO beachtet die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen und behandelt nicht offenkundige auftragsbezogene Informationen vertraulich. IGO ist jedoch berechtigt, aus dem jeweiligen Auftrag gewonnene technische Erkenntnisse, Schadensmechanismen, Prüf- und Messergebnisse, Berechnungsansätze, methodische Erfahrungen und sonstige fachliche Sachverhalte für eigene Qualitätssicherungs-, Schulungs-, Seminar-, Vortrags-, Publikations- und Fortbildungszwecke zu verwenden, sofern dies ausschließlich in anonymisierter, abstrahierter und nicht auf natürliche Personen, Auftraggeber, Versicherungsnehmer, Beteiligte, konkrete Objekte, Schadenorte, Aktenzeichen, Vertragsnummern oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse rückführbarer Form erfolgt und keine zwingenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Unterlassung einer derart anonymisierten und abstrahierten Nutzung besteht nicht.

§ 9 Kündigung und Leistungsstopp

Bis zur vollständigen Leistungserbringung kann der Auftrag aus wichtigem Grund in Textform gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt für IGO insbesondere vor, wenn der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen trotz Aufforderung nicht erbringt, fällige Vorschüsse oder Rechnungen nicht bezahlt, unzulässigen Einfluss auf Inhalt oder Ergebnis der sachverständigen Tätigkeit zu nehmen versucht oder wesentliche Umstände verschweigt. Im Falle einer Kündigung oder eines Leistungsstopps hat IGO Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz bereits entstandener Auslagen und nicht mehr vermeidbarer Fremdkosten.

§ 10 Haftung

IGO haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen, in denen eine zwingende gesetzliche Haftung besteht. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von IGO auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, jedoch der Höhe nach auf 25.000,00 Euro je Auftrag. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, haftet IGO ferner nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, frustrierte Aufwendungen oder Vermögensschäden, die auf Entscheidungen des Auftraggebers oder Dritter beruhen, welche auf Grundlage der von IGO erbrachten Leistungen getroffen wurden. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit von vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen, Daten und Informationen ist ausgeschlossen, sofern IGO nicht deren Überprüfung ausdrücklich übernommen hat.

§ 11 Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers gegen IGO aus Pflichtverletzungen verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche, für die das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.

§ 12 Gerichtsstand, anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von IGO.

§ 13 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.