Eine gerichtsfeste Bewertung trennt sauber zwischen dem, was an Spuren vorhanden ist (Befund), den daraus ableitbaren technischen Prozessen (Interpretation) und der rechtlichen Einordnung (Aufgabe des Gerichts). Der Sachverständige ersetzt das Gericht nicht — er liefert die belastbare technische Grundlage.
Was wurde am Schadenort und an den Asservaten konkret festgestellt? Spuren, Messwerte, Daten, Bilder, Asservate — beobachtbar, nachprüfbar, dokumentiert.
Welche technischen Prozesse erklären die Befunde plausibel? Welche Alternativen sind weniger plausibel oder auszuschließen? Begründet, normbezogen, reproduzierbar.
Aufgabe des Gerichts. Der Sachverständige liefert hierfür die Tatsachengrundlage — er nimmt die rechtliche Subsumtion nicht selbst vor.
Bei Schäden durch Elektromobilität sind besonders folgende Fragen gerichtsfest aufzuarbeiten:
Transparenz der Methoden — Verfahren, Messgeräte, Normbezüge benannt.
Vollständigkeit der Datenbasis — was wurde wann gesichert, ausgewertet, verworfen?
Plausibilitätsbewertung — alternative Ursachen geprüft und begründet abgegrenzt.
Trennung von Tatsachen, technischer Bewertung und rechtlicher Folge.
Reproduzierbarkeit — ein zweiter Sachverständiger käme bei gleicher Datenbasis zum gleichen Ergebnis.
Sprachliche Klarheit — keine versteckten Annahmen, keine rhetorischen Wertungen.
Privat- oder Parteigutachten sind im Mandanteninteresse verfasst, aber nicht im Mandantenauftrag manipuliert. Sie unterliegen denselben methodischen Standards wie Gerichtsgutachten — andernfalls verlieren sie ihren Wert. Im Vorfeld einer gerichtlichen Beweisaufnahme können sie helfen, Beweisfragen zu schärfen, sachverständige Hypothesen vorzubereiten und Mandanten realistisch zu beraten.
Regress entsteht nicht aus Verdacht, sondern aus technisch belastbarer Kausalität. Obliegenheitsprüfung entsteht nicht aus pauschalem Vorwurf, sondern aus dem Abgleich zwischen vertraglicher Pflicht, technischer Sorgfalt, tatsächlichem Verhalten und Schadenrelevanz. Beides leistet ein gerichtsfestes Gutachten.